Abrechnungsverfahren und Kostenübernahme je nach Krankenkasse

 

Die Teilnahmebedingungen und das Procedere bei der Abrechnung unserer Leistungen ist vorgeschrieben und unterscheidet sich je nach Kassenart. 

 

 

Gesetzliche Krankenkasse

Bei der Gesetzlichen Krankenversicherung ist das Antragsformular 56 maßgeblich für die Rehasport Abrechnung. Die Verordnung bestimmt Diagnose sowie maximalen Leistungsanspruch des Rehasportlers. Dabei muss der Rehasport spätestens 6 Monate nach Rezeptausstellung angetreten werden.

Mindestteilnahmen bzw. Zeiträume für eine Zwischenabrechnung sind dabei nicht fest vorgegeben. Dies ist stets bei der Krankenkasse oder dem Abrechnungsdienstleister zu erfragen.

 

Deutsche Rentenversicherung

Bei einer Rehasport Abrechnung mit der Deutschen Rentenversicherung gilt das Formular G850, welches einen Leistungsumfang von 6 Monaten umfasst. Hier muss der versicherte Rehasportler innerhalb von drei Monaten mit dem Rehasport beginnen.

Eine Kostenübernahme erfolgt ausschließlich einmal durch die finale Endabrechnung. Folglich sind keine Zwischenabrechnungen möglich. Die Vergütung erhalten Leistungserbringer halbjährlich und dann innerhalb von ca. 4 Wochen.

 

Private Krankenversicherung

Rehasportler der Privaten Krankenversicherung schließen bei einer Rehasport-Teilnahme einen Behandlungsvertrag ab. Rehasportanbieter rechnen in diesem Fall mit dem Privatpatienten direkt ab. Diese übernehmen ihre Kosten vorerst selbst und reichen ihre allgemeine Verordnung ein.

Für Privatpatienten ist keine Zwischenabrechnung möglich, sondern nur die Endabrechnung. Die Kostenübernahme bzw. den Anteil davon bestimmt dabei die Private Krankenversicherung selbst. Die Rehasportanbieter erhalten die vollen Einnahmen vom Rehasportler.